Einkaufsbedingungen Danaher Linear GmbH & Neff Antriebstechnik Automation GmbH

Stand 09/2008  


1. Vertragsabschluß/Formerfordernis  

1.1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Abbedingen der Schriftformklausel ist nur schriftlich möglich. 

1.2. Diese Einkaufsbedingungen sind notwendiger Inhalt des Einkaufsvertrages. Verträge ohne deren Einbeziehung werden von uns grundsätzlich nicht abgeschlossen. Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners von unseren Einkaufbedingungen ganz oder teilweise abweichen, sind diese, ausgenommen unsere ausdrückliche Zustimmung liegt vor, für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die mangelnde Verbindlichkeit kann durch nachträgliche oder erneute Übersendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, z. B. auf Lieferscheinen, Rechnungen etc. nicht geheilt werden. Auch Zahlungen oder Annahmen von Leistungen ganz oder teilweise bedeuten kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.  

1.3. Widerspricht der Lieferant nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der schriftlichen Bestellung in schriftlicher Form, gilt dies als Bestätigung.


2. Lieferumfang 

2.1 Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. 

2.2 Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und unsere Werksnormen einhalten.

2.3 Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.

2.4 Beabsichtigte technische oder sonstige Änderungen sind vor Durchführung mit uns abzustimmen.


3. Lieferbedingungen 

3.1 Transport- und Bruchversicherung wurde von uns abgeschlossen. Eine zusätzliche Transportversicherung durch den Lieferanten ist deshalb nicht erforderlich und wird von uns auch nicht vergütet. Bitte merken Sie auf den Versandpapieren für den Spediteur folgendes vor: „Empfänger ist Verzichtskunde“. 

3.2 Lieferungen an uns erfolgen DDU (Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung), soweit nichts anderes bestimmt ist, einschließlich  Konservierung und Verpackung, d.h. Transportkosten, Konservierung und Verpackung werden von uns nur bezahlt, wenn dies gesondert vereinbart ist.  

3.3 Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präfe-renznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferanten-erklärung gemäß EG-VO 1207/2001 ist einmal jährlich vorzulegen. Soweit die gelieferte Ware einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegt, sind wir unverzüglich zu informieren.  


4.  Lieferung, Termine und Abnahme 

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. 

4.2 Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.  

4.3 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen und Termine sind wir berechtigt, von dem Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 1%, im Ganzen aber höchstens 10 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltend-machung werden die uns zustehenden gesetzlichen  Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.    

4.4 Soweit ausdrücklich für Lieferungen ein Fixtermin vereinbart wurde, steht uns bei Nichteinhaltung das Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu und verpflichtet den Lieferanten zum Schadensersatz. Die Annahme verspäteter Lieferungen bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.  

4.5 Zur Abnahme und Zahlung von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.   


5. Höhere Gewalt/Längerfristige Lieferverhinderung  

5.1 Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswir-kungen derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren. 

5.2 Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstel-lung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.  


6. Preise / Zahlungsbedingungen 

6.1 Der Vertrag kommt zu den in unserer Bestellung genannten Konditionen zustande. Für Konditionsabweichungen, insbesondere Preisänderungen, ist unsere Zustimmung einzuholen. Eine Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. 

6.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Uns gesetzte Zahlungs-fristen beginnen an dem Tag, an dem sowohl die Ware als auch die ordnungsgemäße und nachprüfbare Rechnung in zweifacher Ausfertigung bei uns eingegangen sind. In jeder Rechnung ist unsere Sammel- bzw. Zähler-, Bestell-, Ident- und Lieferantenummer sowie die Lieferscheinnummer des Lieferanten anzugeben. 

6.3 Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht. 

6.4 Zahlungen unsererseits erfolgen innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels. Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneingangs. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen. 


7. Mängelhaftung / Aufwendungsersatz 

7.1 Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab Eingang bei uns bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist) auftreten. 

7.2 Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in welcher der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns.  

7.3 Durch unsere Wareneingangskontrolle festgestellte äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge rügen wir unverzüglich. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.  

7.4 Inzwischen geleistete Zahlungen oder Warenannahme-Bescheinig-ungen gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung.  

7.5 Bei festgestellten Mängeln sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.  

7.6 Neben den gesetzlichen Rechten haben wir das Recht, bei Gefahr im Verzug, und/oder der Möglichkeit, dass eine kurzfristige Nachbesserung dazu führen könnte, dass der wirtschaftliche Erfolg des Vertrages doch noch erreicht wird oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten eine Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

7.7 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Kontrolle nötig, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten für jede mit Mängeln behaftete Lieferung eine Schadenspauschale in Höhe von Euro 100.- in Rechnung zu stellen. Dem Lieferanten steht der Gegenbeweis geringerer Aufwendungen zu. Darüber hinausgehende Kosten sind vom Lieferanten ebenfalls zu ersetzen, falls wir diese nachweisen.  

7.8 Zurückgelieferte Waren bleiben bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser Eigentum.  

7.9 Dem Lieferanten obliegt die Produkthaftung für seine Lieferungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sollten wir im Zusammen-hang mit seinem Produkt in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Lieferant, uns im Innenverhältnis von jeder Haftung freizustellen, wenn und soweit der Fehler nach den Grund-sätzen des Anscheinsbeweis oder weitergehender gesetzlicher Regelungen in seinen Verantwortungsbereich fällt (insbesondere Konstruktions-, Produktions- u. Kontrollpflichten).


8. Geheimhaltung 

8.1 Der Lieferant wird die ihm überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Unterliefer-anten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere, als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zu Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist.  

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. 

8.3 Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung werben. 

8.4 Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.  


9. Werkzeuge 

9.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. 

9.2 Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum.  

9.3 Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.  

9.4 Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Fall zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. 

9.5 Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern. 


10. Eigentumsvorbehalt 

10.1 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgeht, z.B. in verlängerter oder erweiterter Form, wird nicht akzeptiert.  

10.2 Von uns dem Lieferanten bereitgestellte Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an der unter Verwendung unserer Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses sind.  


11. Schutzrechte Dritter  

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, soweit dies nicht durch unsere Vorgaben zwingend verursacht wurde. Der Lieferant ist bei einer Verletzung verpflichtet, den Vertragsgegenstand so zu verändern, dass er das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder vom Inhaber des Schutzrechtes das Nutzungsrecht zu erwerben. Ist beides nicht möglich, sind wir zum Rücktritt vom Gesamtvertrag berechtigt. Etwaige Gebühren oder sonstige Ansprüche Dritter in diesem Zusammenhang trägt der Lieferant.    


12. Forderungsabtretung  

Eine Forderungsabtretung ist nur mit Zustimmung durch uns zulässig. 


13. Salvatorische Klausel   

Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile aus dem Vertragsverhältnis ist 72649 Wolfschlugen. 

14.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz unserer Gesellschaft bestimmt. 

14.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Wareneinkauf (CISG) findet keine Anwendung. 

 

Danaher Linear GmbH Nürtinger Strasse 70
D – 72649 Wolfschlugen
Telefon: +49 (0) 7022 / 504 - 0
Fax: +49 (0) 7022 / 504 - 410
E-mail: neff@danahermotion.com
www.danahermotion.de

NEFFAntriebstechnik AutomationGmbH
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D – 72649 Wolfschlugen
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